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   LSG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2010 - L 16 KR 188/09   

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https://dejure.org/2010,13152
LSG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2010 - L 16 KR 188/09 (https://dejure.org/2010,13152)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 25.02.2010 - L 16 KR 188/09 (https://dejure.org/2010,13152)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 25. Februar 2010 - L 16 KR 188/09 (https://dejure.org/2010,13152)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Befundbezogener Festzuschuss bei der Versorgung mit Zahnersatz; Bestehen einer Rechtsgrundlage für einen behinderungsbedingten Mehrbedarf

  • medcontroller.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 06.10.1999 - B 1 KR 9/99 R

    Beschränkung auf Zuschuß zum Zahnersatz auch bei integrierter Gesamtbehandlung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2010 - L 16 KR 188/09
    Der Erheblichkeit dieses Vorbringens steht zudem die Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 06.10.1999, B 1 KR 9/99 R - zitiert nach juris) entgegen, wonach die gesetzlichen Regelungen einen höheren Zuschuss auch für den Fall nicht vorsehen, dass die Versorgung mit Zahnersatz aus anderen als zahnmedizinischen Gründen erforderlich ist bzw. andere als zahnmedizinische Gründe eine aufwändigere Versorgung erfordern.
  • LSG Sachsen, 25.01.2012 - L 1 KR 87/10

    Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für die Versorgung eines

    Die §§ 55, 56 SGB V regeln die Ansprüche bei der Versorgung mit Zahnersatz als Sondertatbestände abschließend (so auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.01.2009 - L 10 KR 57/06 - juris Rn. 31; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.02.2010 - L 16 KR 188/09 - juris Rn. 21, 23 f.; vgl. weiterhin BSG, Beschluss vom 23.05.2000 - B 1 KR 3/99 B - juris Rn. 4 m.w.N.).

    Der Gesetzgeber hat bei der Abgrenzung, welche Risiken die Krankenkasse und welche der Versicherte im Rahmen seiner Eigenverantwortung zu übernehmen hat, einen weiten Gestaltungsspielraum (ebenso LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.01.2009 - L 10 KR 57/06 - juris Rn. 35-38, und LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.02.2010 - L 16 KR 188/09 - juris Rn. 25; zur Begrenzung der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung siehe außerdem BSG, Urteil vom 19.09.2007 - B 1 KR 6/07 R - Breithaupt 2008, 287, 289 f., und Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28.02.2007 - 1 BvL 5/03 - BVerfGE 117, 316, 326).

  • LSG Sachsen, 25.01.2012 - L 1 KR 86/10

    Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für implantologische

    Die §§ 55, 56 SGB V regeln die Ansprüche bei der Versorgung mit Zahnersatz als Sondertatbestände abschließend (so auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.01.2009 - L 10 KR 57/06 - juris Rn. 31; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.02.2010 - L 16 KR 188/09 - juris Rn. 21, 23 f.; vgl. weiterhin BSG, Beschluss vom 23.05.2000 - B 1 KR 3/99 B - juris Rn. 4 m.w.N.).

    Der Gesetzgeber hat bei der Abgrenzung, welche Risiken die Krankenkasse und welche der Versicherte im Rahmen seiner Eigenverantwortung zu übernehmen hat, einen weiten Gestaltungsspielraum (ebenso LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.01.2009 - L 10 KR 57/06 - juris Rn. 35-38, und LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.02.2010 - L 16 KR 188/09 - juris Rn. 25; zur Begrenzung der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung siehe außerdem BSG, Urteil vom 19.09.2007 - B 1 KR 6/07 R - Breithaupt 2008, 287, 289 f., und Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28.02.2007 - 1 BvL 5/03 - BVerfGE 117, 316, 326).

  • LSG Schleswig-Holstein, 29.06.2017 - L 5 KR 113/15

    Beschränkung der Kostenübernahme für Zahnersatz auf den befundbezogenen

    Seitdem der Gesetzgeber zahnmedizinische Ansprüche im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung in den wesentlichen Einzelheiten selbst festgelegt hat, können Krankenkassen und Gerichte auch nicht mehr als befugt angesehen werden, sich bei Zahnersatzleistungen unter Berufung auf besondere medizinische Zusammenhänge über die eindeutige gesetzliche Beschränkung auf einen bestimmten Kostenanteil hinwegzusetzen und dem Gesetz eine weitergehende Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung mit der Folge eines geringeren oder ganz entfallenden Eigenanteils des Versicherten zu entnehmen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Februar 2010 - L 16 KR 188/09 -, juris).
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